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   LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2006 - L 4 KR 123/04   

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https://dejure.org/2006,17121
LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2006 - L 4 KR 123/04 (https://dejure.org/2006,17121)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20.09.2006 - L 4 KR 123/04 (https://dejure.org/2006,17121)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20. September 2006 - L 4 KR 123/04 (https://dejure.org/2006,17121)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Krankenversicherung - Schadensersatzanspruch eines nichtärztlichen Leistungserbringers auf Vergütung für häusliche Krankenpflege

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 69 S. 3 SGB V; § 132a Abs. 2 S. 2 SGB V; § 20 GWB; § 242 BGB
    Ungleichbehandlung eines privaten Krankenpflegedienstes wegen der Nichterstattung der Differenz der Vergütung; Verstoß gegen das Kartellrecht durch ungleichmäßige Erstattung von Differenzen in der Vergütung der häuslichen Pflege; Anwendbarkeit der europarechtlichen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ungleichbehandlung eines privaten Krankenpflegedienstes wegen der Nichterstattung der Differenz der Vergütung; Verstoß gegen das Kartellrecht durch ungleichmäßige Erstattung von Differenzen in der Vergütung der häuslichen Pflege; Anwendbarkeit der europarechtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Schadensersatzanspruch eines nichtärztlichen Leistungserbringers gegen eine deutsche gesetzliche Krankenkasse

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 16.03.2004 - C-264/01

    DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EG-VERTRAGS HINDERN DIE DEUTSCHEN

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2006 - L 4 KR 123/04
    Eine deutsche gesetzliche Krankenkasse handelt in diesem Bereich regelmäßig nicht als Unternehmen iSd Art. 81 EGV (Anschluss an EuGH, Urteil vom 16.3. 2004 - C-264/01 etc.).

    Denn der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 16. März 2004 (AZ: C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01) entschieden, dass Zusammenschlüsse von deutschen gesetzlichen Krankenkassen keine Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen im Sinne des Artikel 81 EGV sind.

  • BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütung von Leistungen nach

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2006 - L 4 KR 123/04
    Das GWB ist ab dem 1.1.2000 im Bereich des nichtärztlichen Leistungserbringungsrechts nicht mehr anwendbar (Anschluss an BSG, Urteil vom 13.5. 2004 - B 3 KR 2/03 R).

    Er hat in mehreren Entscheidungen betont, dass den Gesetzesmaterialien entnommen werden könne, dass der Gesetzgeber mit der ab dem 1. Januar 2000 geltenden Neufassung des § 69 SGB V habe klarstellen wollen, dass die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern in Zukunft insgesamt nur noch nach öffentlichem Recht zu bewerten sein sollten (vgl. Urteil vom 13. Mai 2004, Az: B 3 KR 2/03 R; Urteil vom 25. Dezember 2001, Az: B 3 KR 3/01 R, veröffentlicht in BSGE 89, 24 ff; Urteil vom 31. August 2000, Az: B 3 KR 11/98 R, veröffentlicht in BSGE 87, 95 ff).

  • BGH, 11.12.2001 - KZR 5/00

    Privater Pflegedienst; Diskriminierung durch Zahlung unterschiedlicher Preise für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2006 - L 4 KR 123/04
    Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), wonach auch ein marktbeherrschendes Unternehmen nicht schlechthin gehalten ist, allen Anbietern von ihm benötigter Leistungen ausnahmslos die Vergütung zu zahlen, die es den Anbietern mit dem höchsten Angebotspreis zugestehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2001, Az: KZR 5/00, Umdruck Seite 9; veröffentlicht auf der Internetseite des BGH).
  • BSG, 02.11.1999 - B 2 U 25/98 R

    Unfallversicherung - Unfallverhütung - Anschlußzwang - Arbeitsmedizinischer und

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2006 - L 4 KR 123/04
    Mit dieser Vorgabe einer Wettbewerbsordnung verbindet sich für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und deren Verbände zwingend eine Pflicht zur Gleichbehandlung der Leistungserbringer als Wettbewerber (vgl. zum Vorstehenden Boecken, Rechtliche Schranken für die Beschaffungstätigkeit der Krankenkassen im Hilfsmittelbereich, SGb 2000, 274 ff.).
  • BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 3/01 R

    Öffentlichrechtliche Rechtsbeziehung zwischen Krankenkassen und ihren Verbänden

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2006 - L 4 KR 123/04
    Er hat in mehreren Entscheidungen betont, dass den Gesetzesmaterialien entnommen werden könne, dass der Gesetzgeber mit der ab dem 1. Januar 2000 geltenden Neufassung des § 69 SGB V habe klarstellen wollen, dass die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern in Zukunft insgesamt nur noch nach öffentlichem Recht zu bewerten sein sollten (vgl. Urteil vom 13. Mai 2004, Az: B 3 KR 2/03 R; Urteil vom 25. Dezember 2001, Az: B 3 KR 3/01 R, veröffentlicht in BSGE 89, 24 ff; Urteil vom 31. August 2000, Az: B 3 KR 11/98 R, veröffentlicht in BSGE 87, 95 ff).
  • BSG, 31.08.2000 - B 3 KR 11/98 R

    Krankenversicherungsrecht: Verstoß der Spitzenverbände der Krankenkassen gegen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2006 - L 4 KR 123/04
    Er hat in mehreren Entscheidungen betont, dass den Gesetzesmaterialien entnommen werden könne, dass der Gesetzgeber mit der ab dem 1. Januar 2000 geltenden Neufassung des § 69 SGB V habe klarstellen wollen, dass die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern in Zukunft insgesamt nur noch nach öffentlichem Recht zu bewerten sein sollten (vgl. Urteil vom 13. Mai 2004, Az: B 3 KR 2/03 R; Urteil vom 25. Dezember 2001, Az: B 3 KR 3/01 R, veröffentlicht in BSGE 89, 24 ff; Urteil vom 31. August 2000, Az: B 3 KR 11/98 R, veröffentlicht in BSGE 87, 95 ff).
  • BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 45/99 R

    Beginn der Ruhenszeit bei Abfindung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2006 - L 4 KR 123/04
    In den Gesetzesmaterialien zu § 69 SGB V in der Fassung des Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22. Dezember 1999 heißt es: "Die Krankenkassen und ihre Verbände erfüllen in diesen Rechtsbeziehungen (zu den Leistungserbringern) ihren öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag und handeln deshalb nicht als Unternehmen im Sinne des Privatrechts, einschließlich des Wettbewerbs- und Kartellrechts." (vgl. BT-Drucksache 14/1245, Seite 68 r.Sp) Weiter wird in der Begründung ausgeführt: "Wegen der funktionalen Bedeutung der Leistungserbringungsverträge sowohl für die Versorgung als auch die Finanzierung in der GKV (Gesetzlichen Krankenversicherung) erklärt § 69 Satz 3 SGB V das Bürgerliche Gesetzbuch nur insoweit für anwendbar, als die in § 70 SGB V normierten Gewährleistungsaufgaben und die übrigen gesetzlich bestimmten Aufgaben der Beteiligten dies zulassen." Aus diesen Formulierungen ist zu schließen, dass der Gesetzgeber es nicht damit hat bewenden lassen wollen, nur eine Rechtswegzuweisung vorzunehmen, sondern die Anwendung der Bestimmungen des GWB auch ihrem materiellen Gehalt nach für den vorliegenden Rechtszusammenhang auszuschließen (anderer Auffassung: Engelmann in SGb 2000, 213, 220/221).
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